Allgemeine Geschaeftsbedingungen fuer Verbraucher
Pro-Con MICRO-Strahltechnik GmbH
Wiesenstrasse 83
72461 Albstadt
E-Mail: info@pro-con-strahltechnik.de
– im Folgenden: „Anbieter“ –
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschaeftsbedingungen (AGB) gelten fuer alle Vertraege zwischen dem Anbieter und Verbrauchern im Sinne des Paragraph 13 BGB, die ueber die Website des Anbieters, per E-Mail, Telefon oder auf sonstigem Wege zustande kommen. Verbraucher ist jede natuerliche Person, die ein Rechtsgeschaeft zu Zwecken abschliesst, die ueberwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstaendigen beruflichen Taetigkeit zugerechnet werden koennen. Diese AGB gelten ausschliesslich. Abweichende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt diesen ausdruecklich zu.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Darstellung der Produkte auf der Website des Anbieters stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebots dar.
2.2 Der Kunde kann ueber das Kontaktformular auf der Website oder per E-Mail eine Anfrage an den Anbieter richten. Diese Anfrage stellt noch kein verbindliches Angebot dar. Der Anbieter erstellt daraufhin ein individuelles Angebot.
2.3 Der Kunde kann das Angebot des Anbieters durch Bestellung (per E-Mail, Fax oder Post) annehmen. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Anbieter die Bestellung des Kunden durch eine Auftragsbestaetigung in Textform (z.B. per E-Mail) annimmt oder die bestellte Ware liefert.
2.4 Der Anbieter wird den Vertragstext nach dem Vertragsschluss speichern und dem Kunden in Textform (z.B. per E-Mail) uebermitteln.
2.5 Fuer den Vertragsschluss steht folgende Sprache zur Verfuegung: Deutsch.
3. Widerrufsrecht fuer Verbraucher
Verbrauchern steht bei Fernabsatzvertraegen grundsaetzlich ein Widerrufsrecht zu. Verbraucher ist jede natuerliche Person, die ein Rechtsgeschaeft zu Zwecken abschliesst, die ueberwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstaendigen beruflichen Taetigkeit zugerechnet werden koennen. Details ergeben sich aus der nachfolgenden Widerrufsbelehrung.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gruenden diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist betraegt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Befoerderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuueben, muessen Sie uns (Pro-Con MICRO-Strahltechnik GmbH, Wiesenstrasse 83, 72461 Albstadt, E-Mail: info@pro-con-strahltechnik.de) mittels einer eindeutigen Erklaerung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) ueber Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung ueber die Ausuebung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschliesslich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusaetzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, guenstigste Standardlieferung gewaehlt haben), unverzueglich und spaetestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurueckzuzahlen, an dem die Mitteilung ueber Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.
Fuer diese Rueckzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der urspruenglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdruecklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rueckzahlung Entgelte berechnet.
Wir koennen die Rueckzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurueckerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurueckgesandt haben, je nachdem, welches der fruehere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzueglich und in jedem Fall spaetestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns ueber den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurueckzusenden oder zu uebergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Ruecksendung der Waren.
Sie muessen fuer einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Pruefung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurueckzufuehren ist.
Ausschluss des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Vertraegen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und fuer deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher massgeblich ist oder die eindeutig auf die persoenlichen Beduerfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Ende der Widerrufsbelehrung
4. Zahlung, Verzug
4.1 Es gelten die im jeweiligen Angebot des Anbieters aufgefuehrten Preise. Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzueglich der im Angebot ausgewiesenen Versandkosten.
4.2 Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Anbieters per Vorkasse oder auf Rechnung.
4.3 Ist Vorkasse vereinbart, wird der Kaufpreis sofort nach Vertragsabschluss faellig. Der Anbieter teilt dem Kunden die Bankverbindung in der Auftragsbestaetigung mit. Die Ware wird nach Zahlungseingang versandt.
4.4 Ist Kauf auf Rechnung vereinbart, ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug faellig, sofern im Angebot oder in der Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben wurde.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollstaendigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Anbieters.
6. Lieferung
6.1 Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Die Lieferzeit wird im jeweiligen Angebot angegeben.
6.2 Wenn der Anbieter die bestellte Ware nicht liefern kann, weil er ohne eigenes Verschulden selbst nicht beliefert wurde, obwohl er rechtzeitig mit einem zuverlaessigen Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschaeft abgeschlossen hat, wird der Anbieter von seiner Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zuruecktreten. Der Anbieter ist verpflichtet, den Kunden unverzueglich ueber die Unmoeglichkeit der Leistungserfuellung in Kenntnis zu setzen. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden dem Kunden unverzueglich erstattet.
6.3 Die Gefahr des zufaelligen Untergangs und der zufaelligen Verschlechterung der Ware geht mit der Uebergabe an den Kunden auf diesen ueber.
7. Gewaehrleistung
Es gelten die Vorschriften der gesetzlichen Maengelgewaehrleistung.
8. Haftung
8.1 Der Anbieter haftet unbeschraenkt fuer Schaeden aus der Verletzung des Lebens, des Koerpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsaetzlichen oder fahrlaessigen Pflichtverletzung des Anbieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfuellungsgehilfen des Anbieters beruhen; fuer Schaeden, die auf einer vorsaetzlichen oder grob fahrlaessigen Pflichtverletzung des Anbieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfuellungsgehilfen des Anbieters beruhen; aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezueglich keine andere Regelung getroffen wurde; sowie aufgrund zwingender Haftung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz).
8.2 Wenn der Anbieter fahrlaessig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist dessen Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschraenkt, sofern nicht gemaess vorstehendem Absatz unbeschraenkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Anbieter nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfuellung die ordnungsgemaesse Durchfuehrung des Vertrags ueberhaupt erst ermoeglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmaessig vertrauen darf.
8.3 Im Uebrigen ist eine Haftung des Anbieters sowie die Haftung seiner Erfuellungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen.
9. Datenschutz
Der Anbieter behandelt die personenbezogenen Daten seiner Kunden vertraulich und im Einklang mit den gesetzlichen Datenschutzvorschriften. Naeheres entnehmen Sie der Datenschutzerklaerung des Anbieters auf seiner Website.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit diese Rechtswahl nicht dazu fuehrt, dass ein Verbraucher mit gewoehnlichem Aufenthalt in der EU hierdurch zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Rechts seines Aufenthaltsstaates entzogen wird.
10.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des oeffentlichen Rechts oder oeffentlich-rechtliches Sondervermoegen, ist das Gericht am Sitz des Anbieters (Albstadt) zustaendig, sofern nicht fuer die Streitigkeit ein ausschliesslicher Gerichtsstand begruendet ist. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen Wohnsitz innerhalb der Europaeischen Union hat.
10.3 Soweit eine Bestimmung dieses Vertrages ungueltig oder undurchsetzbar ist oder wird, bleiben die uebrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberuehrt.
11. Informationen zur Online-Streitbeilegung
Die EU-Kommission stellt im Internet unter folgendem Link eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur aussergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufvertraegen oder Online-Dienstleistungsvertraegen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.
Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@pro-con-strahltechnik.de
Allgemeine Geschaefts- und Lieferbedingungen
fuer Werkleistungen und Warenlieferungen
der
Pro-Con MICRO-Strahltechnik GmbH
Wiesenstrasse 83, 72461 Albstadt
E-Mail: info@pro-con-strahltechnik.de
(nachfolgend „Auftragnehmer“)
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschaefts- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Vertraege, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) ueber die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch fuer alle zukuenftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Der Auftragnehmer schließt ausschließlich Vertraege mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Vertraege mit Verbrauchern (§ 13 BGB) sind ausgeschlossen.
(3) Geschaeftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschaeftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthaelt oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverstaendnis mit der Geltung jener Geschaeftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdruecklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Auftraege kann der Auftragnehmer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich fuer die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschaefts- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollstaendig wieder. Muendliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und muendliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdruecklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergaenzungen und Abaenderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschaeftsbedingungen beduerfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschaeftsfuehrern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, hiervon abweichende muendliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genuegt die Uebermittlung per Telefax oder E-Mail.
(3) Der Auftragnehmer behaelt sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlaegen sowie dem Auftraggeber zur Verfuegung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstaende ohne ausdrueckliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugaenglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfaeltigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstaende vollstaendig an diesen zurueckzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemaeßen Geschaeftsgang nicht mehr benoetigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages fuehren.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten fuer den in den Auftragsbestaetigungen aufgefuehrten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzueglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebuehren und anderer oeffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Auftragnehmers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gueltigen Listenpreise des Auftragnehmers (jeweils abzueglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Rechnungsbetraege sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend fuer das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer. Schecks gelten erst nach Einloesung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Faelligkeit nicht, so sind die ausstehenden Betraege ab dem Tag der Faelligkeit mit 9 Prozentpunkten ueber dem Basiszinssatz p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung hoeherer Zinsen und weiterer Schaeden im Falle des Verzugs bleibt unberuehrt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenanspruechen des Auftraggebers oder die Zurueckbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprueche ist nur zulaessig, soweit die Gegenansprueche unbestritten oder rechtskraeftig festgestellt sind.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszufuehren oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstaende bekannt werden, welche die Kreditwuerdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhaeltnis (einschließlich aus anderen Einzelauftraegen, fuer die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefaehrdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine fuer Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annaehend, es sei denn, dass ausdruecklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Uebergabe an den Spediteur, Frachtfuehrer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlaengerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenueber nicht nachkommt.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht fuer Unmoeglichkeit der Lieferung oder fuer Lieferverzoegerungen, soweit diese durch hoehere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstoerungen aller Art, Transportverzoegerungen, Streiks, behoerdliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmoeglich machen und die Behinderung nicht nur von voruebergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Ruecktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen voruebergehender Dauer verlaengern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzueglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzoegerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzuegliche schriftliche Erklaerung gegenueber dem Auftragnehmer vom Vertrag zuruecktreten.
(5) Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung fuer den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusaetzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklaert sich zur Uebernahme dieser Kosten bereit).
(6) Geraet der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmoeglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschaefts- und Lieferbedingungen beschraenkt.
§ 5 Erfuellungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfuellungsort fuer alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhaeltnis ist der Geschaeftssitz des Auftragnehmers, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Auftragnehmer auch die Installation, ist Erfuellungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemaeßen Ermessen des Auftragnehmers.
(3) Die Gefahr geht spaetestens mit der Uebergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtfuehrer oder sonst zur Ausfuehrung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber ueber. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) uebernommen hat. Verzoegert sich der Versand oder die Uebergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber ueber, an dem der Auftragnehmer versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang traegt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstaende pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdruecklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaeden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung oder Installation zwoelf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmoeglich macht oder wesentlich beeintraechtigt, unterlassen hat.
§ 6 Gewaehrleistung
(1) Die Gewaehrleistungsfrist betraegt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(2) Die gelieferten Gegenstaende sind unverzueglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfaeltig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht eine Maengelruege hinsichtlich offensichtlicher Maengel oder anderer Maengel, die bei einer unverzueglichen, sorgfaeltigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel fuer den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne naehere Untersuchung erkennbar war, schriftlich zugegangen ist. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurueckzusenden. Bei berechtigter Maengelruege verguetet der Auftragnehmer die Kosten des guenstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhoehen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemaeßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmaengeln der gelieferten Gegenstaende ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunaechst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmoeglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzoegerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zuruecktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Maengeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsaechlichen Gruenden nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Gewaehrleistungsansprueche gegen die Hersteller und Lieferanten fuer Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewaehrleistungsansprueche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Maengeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschaefts- und Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprueche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Waehrend der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjaehrung der betreffenden Gewaehrleistungsansprueche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.
(6) Die Gewaehrleistung entfaellt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand aendert oder durch Dritte aendern laesst und die Maengelbeseitigung hierdurch unmoeglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Aenderung entstehenden Mehrkosten der Maengelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstaende erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewaehrleistung.
§ 7 Schutzrechte
(1) Der Auftragnehmer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafuer ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzueglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenueber Ansprueche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abaendern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfuellt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurueckzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprueche des Auftraggebers unterliegen den Beschraenkungen des § 8 dieser Allgemeinen Geschaefts- und Lieferbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Auftragnehmer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Ansprueche gegen die Hersteller und Vorlieferanten fuer Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprueche gegen den Auftragnehmer bestehen in diesen Faellen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprueche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmoeglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschraenkt.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht a) im Falle einfacher Fahrlaessigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfuellungsgehilfen; b) im Falle grober Fahrlaessigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfuellungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, maengelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemaeße Verwendung des Liefergegenstands ermoeglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schaeden bezwecken.
(3) Soweit der Auftragnehmer gemaeß § 8 Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schaeden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als moegliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Beruecksichtigung der Umstaende, die ihm bekannt waren oder die er haette kennen muessen, bei Anwendung verkehrsueblicher Sorgfalt haette voraussehen muessen. Mittelbare Schaeden und Folgeschaeden, die Folge von Maengeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfaehig, soweit solche Schaeden bei bestimmungsgemaeßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschluesse und -beschraenkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfuellungsgehilfen des Auftragnehmers.
(5) Soweit der Auftragnehmer technische Auskuenfte gibt oder beratend taetig wird und diese Auskuenfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehoeren, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Die Einschraenkungen dieses § 8 gelten nicht fuer die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsaetzlichen Verhaltens, fuer garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Koerpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollstaendigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(2) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich fuer den Auftragnehmer.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 8) im ordnungsgemaeßen Geschaeftsverkehr zu verarbeiten und zu veraeußern. Verpfaendungen und Sicherungsuebereignungen sind unzulaessig.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und fuer Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentuemer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache hoeher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhaeltnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Fuer den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten sollte, uebertraegt der Auftraggeber bereits jetzt sein kuenftiges Eigentum oder – im o.g. Verhaeltnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Auftragnehmer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so uebertraegt der Auftragnehmer, soweit die Hauptsache ihm gehoert, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhaeltnis.
(5) Im Fall der Weiterveraeußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Auftragnehmer ab. Gleiches gilt fuer sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprueche oder Ansprueche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstoerung. Der Auftragnehmer ermaechtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen fuer Rechnung des Auftragnehmers einzuziehen. Der Auftragnehmer darf diese Einzugsermaechtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfaendung, wird der Auftraggeber sie unverzueglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer hierueber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermoeglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfuer der Auftraggeber dem Auftragnehmer.
(7) Der Auftragnehmer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Hoehe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% uebersteigt.
(8) Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurueck (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand fuer alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschaeftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Auftragnehmers Albstadt oder der Sitz des Auftraggebers. Fuer Klagen gegen den Auftragnehmer ist Albstadt ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen ueber ausschließliche Gerichtsstaende bleiben von dieser Regelung unberuehrt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Uebereinkommen der Vereinten Nationen ueber Vertraege ueber den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschaefts- und Lieferbedingungen Regelungsluecken enthalten, gelten zur Ausfuellung dieser Luecken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschaefts- und Lieferbedingungen vereinbart haetten, wenn sie die Regelungsluecke gekannt haetten.